Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 198

§ 198 – Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist. (2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. (3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Elternteil am Tag der Geburt krankenversichert ist, muss die Versicherung das neugeborene Kind ohne zusätzliche Kosten und Wartezeiten versichern, wenn die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten erfolgt.
  • Die Versicherung für das Kind darf nicht besser sein als die des versicherten Elternteils.
  • Eine Adoption eines minderjährigen Kindes wird wie eine Geburt behandelt, und bei höherem Risiko kann ein Risikozuschlag bis zur einfachen Prämienhöhe vereinbart werden.
  • Es kann eine Mindestversicherungsdauer für den Elternteil festgelegt werden, die jedoch drei Monate nicht überschreiten darf.
  • Diese Regelungen gelten nicht für Auslands- oder Reisekrankenversicherungen, wenn bereits ein anderer Versicherungsschutz besteht.